Das Amtsgericht München entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass eine fristlose Kündigung eines Winterdienstvertrages aufgrund faktischer Unmöglichkeit der Leistung (hier: Schneechaos mit Notstandsstufe 4) unwirksam ist (Az. 191 C 21246/24).
Im Streitfall beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten für zwei Anwesen in München. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag für die Zeit von Dezember 2022 bis März 2023. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor. Am 01./02.12.2023 setzte in München extremer Schneefall ein. Da der Kläger zu dieser Zeit seinen Räumpflichten nicht wie vereinbart nachkommen konnte, kündigte der Beklagte den Winterdienstvertrag am 03.12.2023 fristlos und verweigerte die Zahlung der monatlichen Pauschalvergütungen. Der Kläger verklagte den Beklagten auf Zahlung von 1.660,89 Euro für die Erbringung des Winterdienstes in den Monaten von Dezember 2023 bis März 2024 für beide Anwesen sowie für hierbei verauslagten Splitt und Streusalz.
Das Amtsgericht München gab der Klage vollumfänglich statt. Der Ausfall der vertragsmäßigen Leistung des Klägers am 01./02.12.2023 stelle bereits keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund liege nach § 648a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Winterdienstvertrages sei dem Beklagten aber ohne Weiteres zuzumuten. Am Rekord-Winterwochenende vom 01.12. auf den 02.12.2023 habe in München extrem starker Schneefall geherrscht. Die Stadt München habe die Notstandsstufe 4 ausgerufen. Die geschuldete normale Leistung sei dem Kläger objektiv nicht möglich gewesen. Dieser Umstand berechtige den Beklagten nicht, den Vertrag einseitig zu beenden, auch wenn er deswegen selbst räumen musste. Für den Zeitraum nach der Kündigung ergebt sich der Vergütungsanspruch des Klägers jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, soweit der Beklagte aus eigenem Antrieb selbst den Winterdienst übernommen hatte. Der Kläger sei bereit und in der Lage gewesen, die vertraglich geschuldete Winterdienstleistung zu erbringen, jedoch sei er durch das Verhalten des Beklagten daran gehindert worden.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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