Stürzt ein Unfallversicherter auf dem Weg zur Arbeit über die Leine des mitgeführten Hundes, so liegt eine versicherte Tätigkeit nur dann vor, wenn das Mitführen des Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Dies setzt voraus, dass der Hund aus bedeutsamen betrieblichen Gründen mitgeführt wird. Bloße (willkommene) Nebeneffekte durch die Anwesenheit des Hundes begründen nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund keinen bedeutsamen betrieblichen Zweck (Az. S 18 U 347/24).
Im konkreten Fall nahm der Kläger, der Geschäftsführer eines Unternehmens, seinen Ridgeback-Rüden regelmäßig mit ins Büro. Am Unfalltag stolperte er auf dem Parkdeck des Betriebs auf dem Weg zur Arbeit über die Leine seines eigenen Hundes und verletzte sich bei dem Sturz (zumindest Hautabschürfungen an Knie und Handflächen). Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Geschäftsführer zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt habe.
Das Sozialgericht Dortmund verneinte einen Arbeitsunfall, weil kein wesentlicher Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestand. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife im Streitfall nicht, weil das Mitführen des Hundes keinen wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweise. Dass der Hund als Forderungsmanager auf der Website geführt wurde, ist nach Auffassung des Sozialgerichts nicht relevant.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 15 U 350/25 anhängig.
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