Für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) reicht es nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Erforderlich ist nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zudem die Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses (Az. 2 V 442/25, 2 V 440/25).
In zwei Verfahren hatten die Eigentümer von Grundstücken keine Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Das jeweils zuständige Finanzamt stellte den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag von Amts wegen fest. Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte die Anträge auf AdV ab. Die Steuerpflichtigen stellten bei Gericht Anträge auf AdV.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine AdV gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheide nicht allein damit begründet werden kann, dass das Landesgrundsteuergesetz verfassungswidrig sei. Steuerpflichtige müssten zusätzlich ein besonderes Aussetzungsinteresse darlegen. In beiden entschiedenen Fällen hatten die Grundstückseigentümer jedoch keinerlei Steuererklärungen abgegeben, weshalb die Werte vom Finanzamt geschätzt wurden. Die bloße Behauptung verfassungsrechtlicher Bedenken genügte dem Gericht nicht. Im Verfahren 2 V 442/25 führte erst eine spätere Mitteilung zur überwiegenden Wohnnutzung zu einer 30%-Minderung des Messbetrags – ein Vorteil, der allerdings ebenfalls schon in der Steuererklärung hätte geltend gemacht werden müssen. Da die Antragsteller dennoch an ihrer AdV festhielten, mussten sie die Kosten tragen. Das Gericht betonte, ohne Mitwirkung und rechtzeitige Angaben hätten Einwendungen gegen Grundsteuerbescheide kaum Erfolg.
Ist ein Grundstück bebaut, können Steuerpflichtige in der Steuererklärung eine Ermäßigung beantragen. Dann wird im Bescheid wegen Grundsteuermessbetrag die Messzahl mit 0,91 von 1000 anstatt mit 1,3 von 1000 angesetzt. Dies führt grundsätzlich zu einem um 30 % geringeren Grundsteuermessbetrag. Solch ein Antrag kann auch noch im gerichtlichen Verfahren gestellt werden und zu einer Minderung der Grundsteuerlast führen. Häufig erledigt sich dadurch das gerichtliche Verfahren. Die Steuerpflichtigen haben jedoch in diesen Fällen grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn auch bei einem (Teil-)Erfolg können einem Steuerpflichtigen Kosten auferlegt werden, wenn die Änderung zu seinen Gunsten auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht werden können und sollen (vgl. § 137 der Finanzgerichtsordnung).
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